3.2 Bauordnungsrecht (Landesbauordnungen)

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe

Aufstellen von drei Geldspielgeräten in einem als Stehausschank genehmigten kleinen Ladenlokal, das in unmittelbarer Nachbarschaft genehmigter und betriebener Spielhallen liegt und mit diesen einen gemeinsamen Eingang hat, als genehmigungsbedürftige Baumaßnahme.

Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine genehmigte Spielhalle befindet.

Eine Gaststätte unterliegt anderen baurechtlichen Anforderungen als eine Spielhalle, so dass ohne Nutzungsänderungsgenehmigung eine Spielhalle nicht ohne Weiteres als Gaststätte genutzt werden darf.

Verwaltungsgerichte

Keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Umnutzung von Räumlichkeiten einer Spielhalle in ein Wettbüro, in dem sich weiterhin Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit befinden und zusätzlich Sportwetten an in der EU lizensierte Buchmacher vermittelt werden, bei gleichbleibender Ausbauart und Nutzfläche.

Keine schutzwürdige Abwehrposition des Nachbarn bei Unzulässigkeit eines auf dem Nachbargrundstück genehmigten Vorhabens aufgrund einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind; keine drittschützende Wirkung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages; Unerheblichkeit der Frage, ob der Bauherr die Baugenehmigung nach deren Erteilung ausnutzen kann (z.B. wegen nicht erteilter Gewerbeerlaubnis).

Fehlen des Sachbescheidungsinteresses als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Bauantrags und eines Baugenehmigungsverfahrens bei Nutzlosigkeit einer Baugenehmigung für den Bauantragsteller; Nutzlosigkeit einer Baugenehmigung im Falle fehlender Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens mit mehreren Spielhallen und weiteren Einrichtungen aufgrund von § 25 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAGGlüStV; keine allgemeine Zulässigkeit kerngebietstypischer Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet gemäß BauNVO 1977; Größe von etwa 100 m2 als Richtwert für die Qualifizierung einer Spielhalle als kerngebietstypisch; grundsätzlich kein Widerspruch einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte zu den Grundzügen der Planung, wenn das Gewerbegebiet gut an das öffentliche Straßennetz und an überregionale Verbindungsstraßen angebunden ist und Gewerbebetriebe mit überregionaler Ausrichtung überwiegen.

Es ist für die Feststellung der Wirksamkeit einer erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle unerheblich, ob dem Kläger nach dem SaarlSpielhG keine Betriebserlaubnis erteilt werden kann, weil das öffentliche Baurecht anders als die Spielhallenkonzession allein die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Grundstücksnutzung regelt; inwieweit und insbesondere von wem von der Baugenehmigung später Gebrauch gemacht wird, ist eine davon unabhängige Frage.

§ 24 GlüStV und Art. 9 BayAGGlüStV sind öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBauO; Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayAGGlüStV eröffnet lediglich ein intendiertes Ermessen, welches regelmäßig zur Versagung einer Ausnahme von der Abstandsregelung kommt und nur bei Vorliegen besonderer Gründe eine gegenteilige Entscheidung zulässt.

Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben, für welches nach den neuen Vorschriften des BayAGGlüStV keine glückspielrechtliche Erlaubnis mehr erteilt wird; „trading-down-Effekt“ durch Zulassung einer Spielhalle in einem Gewerbegebiet allenfalls in extremen Ausnahmen.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Bundesgerichtshof

Den über eine Genehmigung entscheidenden Beamten trifft in der Regel kein Verschulden hinsichtlich einer Amtspflichtverletzung (d.h. einer zu Unrecht nicht erteilten Genehmigung), wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat.

Zur Frage der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit wegen eines Verstoßes gegen § 7 Buchst. b BauO Bln (v. 1958) nach Zusammenrechnung der Quadratmeterzahl zweier Nutzflächen aufgrund einheitlicher Beurteilung zweier Spielhallen.

Benachbarte Betriebsstätten können nur dann als selbstständig erlaubnisfähige Spielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit einer jeden Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird.

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