1.4 Zahlungsdienste in Spielhallen

Europäische Gerichte

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, ist kein „Zahlungsdienst“ i. S. d. Art. 4 Nr. 3 i. V. m. Anhang Nr. 2 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (redaktioneller Hinweis: Richtlinie 2007/64/EG wurde durch Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste ersetzt).

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte

Für den Betrieb von Geldautomaten ist eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 ZAG erforderlich. Bei Spielhallenbetreibern, die einen EC-Cash-Terminal betreiben, handelt es sich um „Zahlungsinstitute“ i. S. v. 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG.

Das Aufstellen von Geldautomaten in einer Spielhalle widerspricht nicht dem ZAG. Hätte der Gesetzgeber gegen Spielsuchtrisiken durch Geldautomaten in Spielhallen einschreiten wollen, hätte er dies gesetzlich oder durch Ausführungsbestimmungen vorgesehen.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe

EC-Cash-Terminal in Spielothek lässt für sich alleine keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten; Unzulässigkeit einer nachträglichen auf § 33i Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 GewO gestützten Auflage; übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs bei durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreiz, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen.

Maßgeblich für die Bestimmung der räumlichen Reichweite des Verbots der Bereitstellung von EC-Kartenautomaten zur Bargeldabhebung nach § 16 Abs. 6 Nr. 2 AG GlüStV NRW ist infolge der ausdrücklichen Bezugnahme dieser Norm auf § 16 Abs. 1 AG GlüStV NRW allein der dortige Begriff der „Spielhalle“.

Eine Einschränkung der Möglichkeiten zur Bargeldabhebung, die über die Räumlichkeiten einer Spielhalle hinausgeht, hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber eindeutig nicht getroffen.

Verwaltungsgerichte

Bargeldauszahlungen an Kunden, die in einem Restaurant verbunden mit einer Spielstätte im Wege von Elektronik-Cash-Transaktionen mit PIN-Eingabe den Konsum ihrer Waren bezahlen, unterfallen nicht den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Sie erfüllen vielmehr den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG.

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