1.2 Spielverordnung (SpielV)

Verfassungsgerichtsbarkeit

Bundesverfassungsgericht

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Zahl von Geldspielgeräten in Spielhallen; Einhaltung des von § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO vorgegebenen Ermächtigungsrahmens durch § 3 Abs. 2 und 3 SpielV; keine Verletzung der Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Bundesgerichtshof

Der Tatbestand des § 284 StGB ist bereits erfüllt, wenn für das konkret aufgestellte Geldspielgerät keine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) besteht oder das in Rede stehende Gerät abweichend von dieser Zulassung betrieben wird. Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein nicht in seiner Bauart zugelassenes Gerät materiell den Anforderungen der Spielverordnung entspricht oder ob eine Erlaubnis hätte erteilt werden können.

Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte

Wenn ein Spieler an einem in einer Spielhalle befindlichen Automaten mehr als 6 mal so viele Punkte erspielen kann, als sein Einsatz beträgt, werden so unter Verstoß gegen die Spielverordnung mehr als 6 Freispiele gewährt, weil sie in einem unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden können. Die Regelung in der Spielverordnung zu Freispielen stellt eine Marktverhaltensregelung dar, so dass ein Verstoß gegen § 6a SpielV zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Wird ein Geldspielgerät, dessen Zulassung ausgelaufen ist, nicht außer Betrieb gesetzt, so ist der während des ordnungswidrigen Betriebs erlangte Umsatz im Sinne des § 29a OWiG erlangt.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bundesverwaltungsgericht

Die Erlaubnispflicht nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO setzt nicht voraus, dass die geplante Spielhalle die Merkmale eines Betriebes aufweist. Will jemand das Spielhallengewerbe in mehreren voneinander unabhängigen Betriebsstätten betreiben, so ist ihm auf seinen Antrag - das Fehlen von Versagungsgründen unterstellt - für jede Betriebsstätte eine gesonderte Erlaubnis zu erteilen. Da der erlaubnispflichtige Tatbestand nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO an räumlichen Merkmalen ausgerichtet ist, entscheiden auch räumliche Kriterien darüber, ob eine Betriebsstätte gesonderte Erlaubnisfähigkeit besitzt.

Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV auf Spielhallen mit Speisen- und Getränkeangebot (Gewerbebetriebe, bei denen der Schwerpunkt auf dem Bereitstellen der Spielgeräte liegt, nebenbei aber auch Gaststättenleistungen angeboten werden).

Ein aus drei gewerberechtlich selbständigen Spielhallen bestehender Komplex kann eine betriebliche Einheit sein und als solche einen baurechtlich genehmigten Bestand darstellen. Dann kann der Umgestaltung in eine Spielhalle die bodenrechtliche Relevanz fehlen, auch wenn nunmehr ein zusätzliches Gewinnspielgerät aufgestellt werden darf. Die vorgesehene Nutzung hält sich solchenfalls innerhalb der Bandbreite der baurechtlich bereits genehmigten Nutzung.

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe

Spielgeräte ohne Einsatzrückgewähr bieten als Gewinn eine nach § 6a Satz 1 lit. a SpielV verbotene Berechtigung zum Weiterspielen an, wenn spielzeitverlängernde Punkte gewonnen werden können, die ein theoretisch unbegrenztes Weiterspielen erlauben. Ob solche spielzeitverlängernden Punktegewinne analog § 6a Satz 3 SpielV zumindest dann zulässig sind, wenn sie die Spielzeit nicht weiter verlängern, als dies bei sechs Freispielen der Fall wäre, bleibt offen.

Beurteilung der Frage, ob eine Gaststätte mit den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 SpielV darin zugelassenen Geld- und Warenspielautomaten oder ein nach § 33i GewO erlaubnispflichtiger spielhallenähnlicher Betrieb vorliegt; Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung zum Entfall der Feststellungswirkung; Entfall der Feststellungswirkung ohne Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung bei Fortführung eines von der Geeignetheitsbestätigung abweichenden Betriebs.

Ob eine selbständige Gaststätte vorliegt, beurteilt sich nach den Anforderungen und dem Schutzzweck der SpielV. Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV sind nur Gewerbebetriebe, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber solche, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spiel-geräten liegt.

§1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst allein Schank- oder Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht. Nicht erfasst sind Gewerbebetriebe deren Schwerpunkt auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt und Speisen sowie Getränke nur begleitend angeboten werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 SSpielhG sind Spielhallen (oder ähnliche Unternehmen) solche Unternehmen des stehenden Gewerbes, die ausschließlich oder überwiegend die Aufstellung von Geldspielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO verfolgen.

Es muss sich bei einer Schank- bzw. Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV um einen eigenständigen Betrieb handeln. Maßgeblich sind dafür die Anforderungen und der Schutzzweck der Spielverordnung und nicht die gaststätten- bzw. baurechtliche Genehmigung.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nur in solchen Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Getränken oder der Verzehr zubereiteter Speisen an Ort und Stelle nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt (sog. Vollgaststätte).

Bei verschiedenen gewerblichen Nutzungen einer Betriebsstätte ist der Schwerpunkt der angebotenen Nutzungen maßgeblich. Hierfür sind neben dem optischen Gesamteindruck, die jeweils in Anspruch genommene Flächen und die jeweils erzielten Umsätze von indizieller Bedeutung.

Vieles spricht dafür, dass der Bund für die Begrenzung der Anzahl der Spielgeräte in Gaststätten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gesetzgebungskompetenz hat.

Zur Frage, wann es im einstweiligen Rechtschutzverfahren bei Zuwarten des Betreibers an der für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes notwendigen Dringlichkeit fehlt. Hier: Wenn zwischen der Verkündung einer Rechtsverordnung und dem Inkrafttreten einzelner Vorschriften mehrere Jahre liegen.

Verwaltungsgerichte

Betriebsbezogenheit der Übergangsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 SpielV; Wirkungen zugunsten des Rechtsnachfolgers des Inhabers einer Spielhalle.

Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33d GewO für im Internet angebotene Sportwetten; das Internet ist kein erlaubter Veranstaltungsort im Sinne der SpielV.

Rücknahme einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO; bloße Nebenleistung eines Getränke- bzw. Speiseangebots begründet keine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV; vielmehr muss der Aufstellungsort eines Spielgeräts für die Annahme einer Schank- oder Speisewirtschaft von diesen Leistungen geprägt sein.

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV erfasst auch die genehmigten Räumlichkeiten eines mit der entsprechenden Genehmigung operierenden Sportwettenvermittlers. Zur Vereinbarkeit der Beschränkung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher nach § 2 des Rennwett und Lotteriegesetzes durch die 7. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung mit Art. 3 Abs. 1 GG und zu dessen verfassungskonformer Auslegung.

§ 1 Abs. 1 SpielV, wonach die Aufstellung von Geldspielgeräten nicht in Annahmestellen von Sportwettenvermittlern zulässig ist, auch soweit es sich gleichzeitig um konzessionierte Buchmacher nach § 2 RennWettLottG handelt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die erlaubte Betriebsart als Freizeitanlage einer Gaststätte stellt ein starkes Indiz dar, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, und in dem daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Ein Angebot von Billardtischen kann angesichts des Charakters von Billard als Sportart dazu führen, dass von einer Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV auszugehen ist.

Der Bund hat auch nach der Föderalismusreform I (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG n.F.) das Recht zur Anpassung gaststättenrechtlicher Vorschriften, solange der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 3 Abs. 1 SpielV i.d.F. vom 04.11.2014, wonach in Gaststätten höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen, ist von dieser Anpassungskompetenz gedeckt.

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