Ordentliche Gerichtsbarkeit

Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte

An einer Seite geöffneter Lkw-Anhänger mit mechanisch oder elektronisch betriebenen Spielgeräten (Automatenwagen) als „Spielhalle“ oder „ähnlicher vorwiegend dem Spielbetrieb dienender Raum“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JSchÖG (außer Kraft); Ausnahme vom Aufenthaltsverbot des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JSchÖG für Kinder und Jugendliche, wenn die Räumlichkeit im Rahmen einer Volksbelustigung unter freiem Himmel und von vorübergehender Dauer betrieben wird und in ihr höchstens Warengewinne von geringem Wert erzielt werden können (§ 7 Abs. 3 JSchÖG).

Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG durch Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2007; Organisation von Testkäufen in größerem Umfang (Testkäufe von Rubellosen durch Minderjährige) nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG; keine Anwendung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in § 6 Abs. 2 JuSchG auf Lotteriespiele wie Lotto, Glücksspirale, SKL, NKL und Rubelloslotterien.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bundesverwaltungsgericht

Verbot der Aufstellung von Geldspielgeräten in Speiseeiswirtschaften gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV; Unbeachtlichkeit des Merkmals „vorwiegendes Aufsuchen durch Kinder oder Jugendliche“ des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV für den Verbotstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV.

Spielhallenbetriebserlaubnis nach § 33i GewO; Auflage als milderes Mittel zur Versagung; Auflage der Anwesenheit zweier Aufsichtspersonen in einer Spielhalle rechtswidrig, wenn eine einzelne Aufsichtsperson genügt, um den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in der Spielhalle nach einigen Minuten zu beenden; Aufsichtspersonal muss nicht so bemessen sein, dass es jeglichen Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen von vornherein verhindern kann.

Mindestabstandsgebote zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit einer § 42 Abs. 3 LGlüG BW entsprechenden räumlichen Reichweite sind mit den Grundrechten auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Aus der Verfassung lässt sich weder ein Konsistenzgebot jenseits des aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Glücksspielangebots noch ein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen ableiten

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe

Keine generelle Versagung einer Spielhallenerlaubnis gem. § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO bei befürchteter Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, sondern Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Auflage der effektiven Alterskontrolle durch ausreichend vorhandenes Aufsichtspersonal als gleich wirksames, aber relativ milderes Mittel.

Auflage der ständigen Anwesenheit mehrerer Aufsichtspersonen in einem größeren und in mehrere Räume aufgeteilten Spielhallenkomplex zur Abwehr einer Gefährdung der Jugend rechtmäßig.

Unverhältnismäßige Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, wenn Jugendschutz durch Auflagen (z. B. Alterskontrollen, Aufsichtspersonen, temporäre Schließung) gewährleistet werden kann; hier: gesteigerte Gefährdung Jugendlicher durch Spielhalle im Bahnhof wegen großer Anzahl bahnfahrender Schüler.

Zulässige Aufstellorte für Geldspielgeräte nach § 1 SpielV; Gefährdung eines wirksamen Jugendschutzes, wenn Geldspielgeräte an anderen als den in § 1 Abs. 1 SpielV genannten Orten aufgestellt werden.

Verwaltungsgerichte

Unzulässigkeit der Befristung einer Spielhallenerlaubnis zwecks Prüfung, ob ein Versagungsgrund für die Erlaubnis (hier: Jugendgefährdung, übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs) vorliegt; Anforderungen an die Erforderlichkeit einer zweiten Aufsichtsperson für die Beaufsichtigung von mehreren Spielhallen.

Zulässige Aufstellorte für Geldspielgeräte nach § 1 SpielV; umfassendes Verständnis des Begriffs „Sporthalle“ in § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV als Einrichtung, deren vornehmlicher Nutzungszweck in der Sportausübung liegt (hier bejaht für eine Bowlingbahn); Zugangsmöglichkeit für Kinder und Jugendliche zu einer Sporthalle und der angegliederten Gaststätte ist entscheidend, nicht das Interesse an dem dort vorhandenen Sportangebot oder die Fähigkeit, dieses in Anspruch zu nehmen; Ermessensausübung der Behörde (hier: Behörde darf Jugendschutz größeres Gewicht beimessen als wirtschaftlichem Interesse des Automatenaufstellers, wenn Jugendgefährdung nicht auszuschließen (Rn 20).

Zulässige Aufstellorte für Geldspielgeräte nach § 1 SpielV; Jugendschutz als Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV; nicht zum Verkaufsraum einer Tankstelle räumlich abgegrenzter Gaststättenbereich ist kein Raum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV.

Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Anwesenheit von mehreren Aufsichtspersonen aufgrund von Größe, Unübersichtlichkeit und erwartetem Publikum eines Spielhallenkomplexes (physische Anwesenheit von jeweils mindestens einer Aufsichtsperson in jeder Spielhalle) insbesondere aus Gründen des Jugendschutzes.

Kein Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle nach dem baden-württembergischen Landesglücksspielgesetz (hier: Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 500 m Luftlinie zu einer Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen [Schule] nach § 42 Abs. 3 LGlüG B.-W.).

Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung der Durchsetzung des Jugendschutzes in erlaubten Spielhallenbetrieben; keine abschließende Regelung des Jugendschutzes in Bezug auf den Betrieb von Geldspielgeräten in § 6 JuSchG und § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV.

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