2.1 Glücksspielrecht bis 2012

Europäische Gerichte

Europäischer Gerichtshof

Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine nationale Regelung, die nur einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten im Inland gewährt; Rechtfertigung aus Gründen des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung; Ermessen der staatlichen Stellen bei der Entscheidung, wie weit ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen Glücksspielen ausdehnen und kontrollieren will; keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit bei Bestehen eines anderen Schutzsystems in einem anderen Mitgliedstaat.

Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 EGV durch eine nationale Regelung, die – strafbewehrte – Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, enthält; Überprüfung der Geeignetheit zur Erreichung der zur Rechtfertigung einer solchen Regelung angeführten zwingenden Gründe des Allgemeinwohls durch das vorlegende Gericht; keine Rechtfertigung unter Berufung auf die öffentliche Sozialordnung, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen und Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.

In einem Mitgliedstaat ausgesprochenes Verbot der Einrichtung von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos; Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit; zwingende Gründe des Allgemeininteresses; Unverhältnismäßigkeit gemessen an den verfolgten Zielen.

Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 EGV durch eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet; Überprüfung der Geeignetheit zur Erreichung der zur Rechtfertigung einer solchen Regelung angeführten zwingenden Gründe des Allgemeinwohls durch das vorlegende Gericht; Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung, die Wirtschaftsteilnehmern mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt, mit Art. 43 und 49 EG; Unvereinbarkeit einer Regelung, die für Personen eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, mit Art. 43 und 49 EGV, wenn sich die betroffenen Personen diese Konzession oder Genehmigung deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hat, sie ihnen zu erteilen.

Verstoß einer Erneuerung von Konzessionen für die Annahme von Pferdewetten ohne Ausschreibungsverfahren gegen Art. 43 und 49 EGV und insbesondere gegen den allgemeinen Transparenzgrundsatz und die Verpflichtung, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen.

Beschränkung des Art. 49 EGV durch eine Regelung, nach der private Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen; Rechtfertigung durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten unter Beachtung der Besonderheiten des Anbietens von Glücksspielen im Internet; Zulässigkeit der Verleihung von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen über das Internet an einen einzigen, einer engen Überwachung durch die öffentliche Gewalt unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer; anders geartete und größere Gefahren des Betruges bei Glücksspielen über das Internet.

Grundsätzliche Vereinbarkeit einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit zur Eindämmung der Spielsucht und der Betrugsbekämpfung mit der Berechtigung der Inhaber einer ausschließlichen Erlaubnis, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiv zu machen; kein Verstoß gegen Art. 49 EGV durch eine Regelung, die es allen anderen als den Inhabern der ausschließlichen Erlaubnis – auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen – Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.

Kein Verstoß gegen Art. 49 EGV durch eine Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters von Glücksspielen; Geltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Transparenzgebots in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handelt, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliegt, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeit die Behörden genau überwachen können; keine Anwendung der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen, aber Anwendung objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien sowie Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

Keine übergangsweise Anwendung einer nationalen Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbare Beschränkungen mit sich bringt, weil sie nicht dazu beiträgt, die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.

Keine Pflicht zur Vorlage einer vor Erlass von Maßnahmen zur Durchsetzung eines staatlichen Monopols auf Sportwetten und Lotterien durchgeführten Untersuchung zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit; Zulässigkeit eines solchen Monopols bei Bestehen eines kohärenten und systematischen Systems zur Begrenzung der Wetttätigkeit und zur Eindämmung der Spielsucht; die Möglichkeit des Abschlusses von Wetten über das Internet unter Verstoß gegen das Monopol ändert an dessen Zulässigkeit nichts; berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit eines solchen Monopols bei spielanreizender Werbung für staatliche veranstaltete Glücksspiele, bei Zulassung anderer Glücksspielarten (mit Erlaubnis) durch private Anbieter und bei staatlicher Duldung und Förderung anderer Glücksspielarten mit ggf. höherem Suchtpotenzial; keine Pflicht zur Anerkennung von Erlaubnissen für das Anbieten von Glücksspielen, die ein anderer Mitgliedstaat erteilt hat.

Anwendung des Art. 49 EGV auf einen Wirtschaftsteilnehmer, der über das Internet Sportwetten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, anbieten möchte, auch wenn er nicht über eine Erlaubnis verfügt, solche Wetten Personen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seiner Niederlassung anzubieten, sondern nur über eine Erlaubnis, diese Dienstleistungen Personen im Ausland anzubieten; berechtigte Zweifel an der Geeignetheit eines Monopols auf Sportwetten und Lotterien für eine Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel und einer kohärenten und systematischen Begrenzung in diesem Bereich, wenn andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen und wenn in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeit geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren; Erforderlichkeit objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien sowie eines effektiven Rechtsschutzes für eine Regelung, nach der das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen einer vorherigen behördlichen Erlaubnis bedarf; Geeignetheit einer Regelung zur Vermeidung übermäßiger Ausgaben für das Spielen, zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz der Jugendlichen, die das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt.

Verstoß einer Regelung, die den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorbehält, gegen Art. 43 EGV; Verstoß gegen das Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Ausschreibung.

Europäischer Gerichtshof, Urt. v. 30.06.2011 – Rs. C-212/08 – „Betfair“

Fundstelle: Slg 2011, I-5633-5667

Siehe auch für ein Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele:
EuGH, Urt. v. 15.09.2011 – Rs. C-347/09 – „Dickinger und Ömer“

Fundstelle: Slg. 2011, I-8185-8261

Zulässigkeit der Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, zur Gewährleistung eines besonders hohen Niveaus des Verbraucherschutzes im Glücksspielsektor, zur wirksamen Vermeidung von übermäßigen Ausgaben für das Spielen und zur wirksamen Bekämpfung der Spielsucht; Beurteilung durch das nationale Gericht, ob diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden; Zulässigkeit eines Monopolsystems im Bereich der Pferdewetten.

Verfassungsgerichtsbarkeit

Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01

Fundstelle: BVerfGE 115, 276-320

Für die Rechtslage in Baden-Württemberg:
BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 – 1 BvR 138/05

Fundstelle: BVerfGK 8, 343-348

Für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen:
BVerfG, Beschl. v. 02.08.2006 – 1 BvR 2677/04

Fundstelle: BVerfGK 9, 8-12

Für die Rechtslage in Niedersachsen:
BVerfG, Beschl. v. 22.10.2007 – 1 BvR 973/05

Fundstelle: BeckRS 2007, 28251

Für die Rechtslage in Thüringen:
Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 21.01.2008 – 1 BvR 2320/00

Fundstelle: ZfWG 2008, 44-46

Vereinbarkeit eines staatlichen Monopols auf Sportwetten mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur bei konsequenter Ausrichtung am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren; Verfassungswidrigkeit des BayLottG; Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten sind keine Tätigkeiten, die von vornherein nur der öffentlichen Hand zugänglich und ihr vorbehalten sind; keine Rechtfertigung eines Wettmonopols mit fiskalischen Interessen des Staates; weiter Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei der Einschätzung, dass Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen; keine Sicherung des Ziels der Bekämpfung von Suchtgefahren allein durch ein staatliches Wettmonopol; Pflicht zur Neuregelung bis zum 31.12.2007.

Besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug des Verbots der Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten, wenn die Voraussetzungen der in der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 aufgestellten „Übergangszeitregelung“ (BVerfGE 115, 276 [319]) erfüllt sind.

Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 19.10.2006 – 2 BvR 2023/06

Fundstelle: BVerfGK 9, 330-339

Für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen:
BVerfG, Beschl. v. 07.12.2006 – 2 BvR 2428/06

Fundstelle: BVerfGK 10, 48-59

Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage auch nach dem Urteil des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276) mit der Maßgabe, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern der Freistaat unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten; Untersagung der Vermittlung von Sportwetten als zulässiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung.

Verfassungsrechtliche Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG aus dem Urteil des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276); Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde bei bestehender Möglichkeit der fachgerichtlichen Klärung hinsichtlich der versagten Anerkennung einer Legalisierungswirkung der nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für den Freistaat Bayern.

Unvereinbarkeit einer Untersagungsverfügung bzgl. der Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, die von einem anderen als dem landeseigenen Wettveranstalter gewerblich veranstaltet werden, mit Art. 12 Abs. 1 GG auf der Grundlage des Urteils des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276); keine Vereinbarkeit der Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund des Umstands, dass das BVerfG in seinem Urteil weder die Geltung des Repressivverbots der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gem. § 284 StGB in Frage gestellt, noch die Vorschrift über das staatliche Wettmonopol und dessen Durchsetzung für nicht erklärt hat; verfassungsrechtliche Hinnehmbarkeit des Ausschlusses der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten in Bayern während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten, wenn der Freistaat Bayern ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten andererseits herstellt; keine Bestätigung der Rechtmäßigkeit von vor dem 28.03.2006 ergangenen Untersagungsverfügungen mangels Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Maßgaben, sofern es für die Gerichtsentscheidung auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ankommt.

Vertretbare Auslegung des Art. 3 Abs. 1 BayLottG ohne Verstoß gegen das Urteil des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfG 115, 276) dahin, dass auch für die gewerbliche Vermittlung der Teilnahme an Lotterien und Wetten jenseits der Postwettannahmestellen eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist; keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (u.a. Hinderung, weiterhin die gewerbliche Vermittlung von staatlichen Lotterieangeboten im Internet zu betreiben, sowie Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele) sowie Regelungen des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit; Einhaltung der Kompetenzordnung der Verfassung und der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenklarheit und Justitiabilität sowie die willkürfreie Handhabung der Vorgaben des Staatsvertrags durch Behörden und Gerichte; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Erforderlichkeit einer tatsächlich wirksamen Umgestaltung des staatlich zugelassenen Wettangebots zur Schaffung einer verfassungsrechtlich hinnehmbaren Ausgangslage für eine ordnungsrechtliche Untersagung während der Übergangszeit; Bestehen eines staatlich konzessionierten und kontrollierten Sportwettmonopols aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 LottWStV und §§ 2, 3 GlüSpielG Rh.-Pf.

Verfassungsmäßigkeit einer ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung, die allein mit einem objektiven Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet ist, unter Wahrung des Urteils des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276) nur dann und soweit, als das geforderte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits tatsächlich hergestellt ist.

Keine Grundlage für eine ordnungsrechtliche Unterlassungsverfügung in § 284 StGB für die Zeit vor dem 28.03.2006 aufgrund der damals bestehenden Verfassungswidrigkeit der staatlichen Wettmonopole u.a. in Bayern und Niedersachsen; kein staatlicher Strafanspruch gegen private Vermittler von Oddset-Sportwetten für die Zeit vor Erlass des Urteils des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276); Geltung auch für eine auf § 284 StGB gestützte Durchsuchung.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Bundesgerichtshof

Keine Strafbarkeit gem. § 284 StGB in „Altfällen“ aus der Zeit vor dem Urteil des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276), weil die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bundesverwaltungsgericht

Keine zwingende Angleichung der nach Landesrecht bestehenden Öffnungszeiten zwischen Spielbanken oder ihren Automatensälen und Spielhallen; kein Verstoß der unterschiedlichen Öffnungszeiten gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Einschränkung der Werbung für ein staatliches Sportwettenmonopol, welches der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient; Prüfung der Geeignetheit/Kohärenz der Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unter Einbeziehung auch des staatlichen Verhaltens im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial.

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch unterschiedliche Öffnungszeiten für Spielhallen und Spielbanken, wenn eine Spielbank in der Nähe einer Spielhalle betrieben wird; inhaltlich erheblich voneinander abweichende Regelungswerke für Spielbanken und Spielhallen.

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