Europäische Gerichte
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Begriff der Besteuerungsgrundlage im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a) Richtlinie 77/388/EWG bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird; Herausnahme dieser auszuzahlenden Spieleinsätze aus der Besteuerungsgrundlage.
Anwendbarkeit der Richtlinie 77/388/EWG auf die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels; Geltung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität bei der Festlegung der Bedingungen und Grenzen der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B lit. f) der Richtlinie 77/388/EWG; Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Glücksspielen.
Unvereinbarkeit der Steuerfreiheit der Veranstaltung oder des Betriebs von Glücksspielen und Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG bei gleichzeitiger Besteuerung vergleichbarer Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Betreiber einer Spielbank sind; Grundsatz der steuerlichen Neutralität; unmittelbare Wirkung des Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG für die Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten.
Zulässigkeit der Befreiung nur bestimmter Glücksspiele mit Geldeinsatz nach Art. 135 Abs. 1 lit. i) Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer; Zulässigkeit der Befreiung einer Art von Glücksspiel mit Geldeinsatz, einer anderen hingegen nicht, sofern beide Arten von Spielen nicht miteinander im Wettbewerb stehen; Grundsatz der steuerlichen Neutralität; weiter Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten.
Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität; Unbeachtlichkeit der Zugehörigkeit zweier Glücksspiele zu unterschiedlichen Lizenzkategorien und der unterschiedlichen rechtlichen Regelung ihrer Aufsicht und Regulierung bei der Prüfung einer Ungleichbehandlung; Erstattung der für bestimmte Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer; Zulässigkeit der Herausnahme einer Kategorie von bestimmte Kriterien erfüllenden Geräten aus der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG.
Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und einer innerstaatlichen Sonderabgabe auf Glücksspiele, sofern diese Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat; Zulässigkeit einer Heranziehung der Höhe der Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit als Bemessungsgrundlage; Zulässigkeit der betragsgenauen Anrechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Bundesgerichtshof
Aufklärungspflichten eines mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betrauten Steuerberater über eine etwaige Europarechtswidrigkeit der Besteuerung; Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten.
Kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch durch die Regelung des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG 1980, indem die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit sind, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht.
Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte
Keine (rückwirkende) Nichtigkeit einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Gewerberäume, in denen eine Spielhalle betrieben wird, die den Vermieter berechtigt, auf die Miete die jeweils geltende Umsatzsteuer abzurechnen, aufgrund der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 17.02.2005 – Rs. C-453/02 – „Linneweber und Akritidis“.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer (entgegen FG Hamburg, Beschl. v. 21.09.2012 – Az.: 3 K 104/11).
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.03.2013 – 14 A 481/13
Siehe auch:
Beschl. v. 27.11.2012 – 14 A 2351/12
Beschl. v. 15.01.2013 – 14 A 2219/12
HessVGH, Beschl. v. 17.01.2013 – 5 B 1983/12
Beschl. v. 26.02.2013 – 14 A 2916/12
Beschl. v. 03.07.2013 – 14 A 1158/13
Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer (entgegen FG Hamburg, Beschl. v. 21.09.2012 – Az.: 3 K 104/11); Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i.S.d. Art. 401 Richtlinie 2006/112/EG und ist keine nach Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 92/12/EWG bzw. heute Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 2008/118/EG unzulässige umsatzbezogene Steuer auf Dienstleistungen; Ausreichende Steuerkompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 3 KAG NRWauch bei Verfolgung weiterer Lenkungszwecke (Eindämmung des Wachstums und weitergehende Reduzierung der Anzahl von Geldspielgeräten).
Finanzgerichtsbarkeit
Bundesfinanzhof
Sog. „Fun-Games“ (lediglich Möglichkeit der Wiedererlangung des Geldeinsatzes) sind keine „Glücksspiele mit Geldeinsatz“ i.S.d. Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG.
Kein Einfluss der Entscheidung des EuGH vom 17.02.2005 (Rs. C-453/02 und C-462/02 – „Linneweber und Akritidis“) zur Steuerfreiheit der Umsätze mit Geldspielgeräten auf die Bestandskraft bereits ergangener Steuerbescheide und den Ablauf von Festsetzungsfristen (vgl. BFH, Urt. v. 23.11.2006 – Az.: V R 51/05, V R 67/05 und V R 28/05).
Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.
Einbeziehung eines beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltenen Troncs (Trinkgeldbetrag) als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage; Unerheblichkeit des gleichzeitigen Vorhandenseins von Automaten ohne Tronc-Einbehalt; keine Minderung der Bemessungsgrundlage um eine nach Landesrecht erhobene Tronc-Abgabe.
Steuerpflichtigkeit der Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 06.05.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Abs. 9 lit. b) UStG; Vereinbarkeit der Befreiung nur bestimmter Glücksspiele von der Mehrwertsteuer mit Art. 135 Abs. 1 lit. i) Richtlinie 2006/112/EG, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität und der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 10.06.2010 – Rs. C-58/09 – „Leo Libera“: „kein Widerspruch zu der Entscheidung ,Linneweber und Akritidis‘ “); kein Verstoß des § 4 Abs. 9 lit. b) UStG gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.
Änderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG bei Berufen des Steuerpflichtigen auf die Steuerfreiheit der gleichbleibenden Verwendungsumsätze gem. Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG während des Berichtigungszeitraums.
Steuerfreiheit der Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die der Unternehmer ausschließlich zur Ausführung – nach unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG – steuerfreier Umsätze verwendet hat.
Eine Besteuerungspraxis, bei der als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, verstößt nicht deshalb gegen das Unionsrecht, weil keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler besteht (zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG).
Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, wobei das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die Umsatzsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Sonderabgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht
Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt. Es ist insbesondere geklärt, dass
- § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist,
- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat,
- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht,
- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien,
- das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht,
- das Verhältnis zwischen Umsatz- und Ertragsteuer im Verfahren wegen Umsatzsteuer nicht geklärt werden kann, weil die Besteuerung des Ertrags nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist.
Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG sind steuerpflichtig.
Diese Regelung ist sowohl unionsrechtskonform als auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
Eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten im Verhältnis zu Spielbanken ist zulässig.
§ 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 verdrängt im Bereich der Umsatzsteuer die Steuerfreiheit nach der SpielbkV.
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG verdrängt den § 6 Abs. 1 SpielbkV für den Bereich der Umsatzsteuer.
Umsätze eines Betreibers von gewerblichem Geldspiel sind umsatzsteuerpflichtig (§ § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG).
Betreiber von Geldspielautomaten können sich nicht auf Art. 135 Abs. 1 lit. i) MwStSystRL berufen.
Die Erhebung der Umsatzsteuer von Betreibern von Geldspielautomaten stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken dar, weil deren Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 SpielbankenVO spätestens dem Inkrafttreten von § 4 Nr. 9 UStG aufgehoben wurde.
Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Geldspielgeräten wegen Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe.
Die in Berlin seit 2011 geltende Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk mit Geldgewinnmöglichkeit i.H.v. 20 % des Einspielergebnisses je Spielautomat und angefangenem Kalendermonat ist verfassungsgemäß.
An der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bestehen auch nach Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer (§ 36 ff. RennwLottG i.d.F. vom 25.06.2021) zum 01.07.2021 keine ernstlichen Zweifel.
Bei den Umsätzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Umsätzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten handelt es sich nicht um gleichartige Dienstleistungen, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.
Bundesfinanzhof, Beschl. v. 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV)
vorhergehend:
Finanzgericht Münster, Beschl. v. 27.12.2021 – 5 V 2705/21 U
An der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bestehen auch nach Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer (§§ 36 ff. RennwLottG i. d. F. vom 25.06.2021) zum 1.7.2021 keine ernstlichen Zweifel.
Terrestrische Automatenspiele sind mit dem virtuellen Automatenspiel grundsätzlich nicht gleichartig, sodass die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb terrestrischer Geldspielautomaten entgegen der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb virtueller Geldspielautomaten keinen Verstoß gegen den Grundsatz der mehrwertsteuerrechtlichen Gleichbehandlung begründet
Bundesfinanzhof, Beschl. v. 04.01.2023 – XI B 51/22
vorhergehend:
Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.05.2022 – 3 K 1180/17
Bei den Umsätzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Umsätzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten handelt es sich nicht um gleichartige Dienstleistungen, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, so dass eine möglicherweise vor dem 1.7.2021 bestehende mangelnde Durchsetzung des Steueranspruchs gegen die Betreiber von Online-Casinos jedenfalls nicht zu einem das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden strukturellen Vollzugsdefizit führt.
Finanzgerichte
Zur Eigenschaft eines Gastwirts, der einem Automatenaufsteller die Aufstellung von Geldspielautomaten in seiner Gaststätte gegen eine umsatzsteuerabhängige Provision gestattet, als umsatzsteuerfreie Umsätze tätigender Glücksspielunternehmer.
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer durch Festlegung des Kasseninhalts als Bemessungsgrundlage bei Spielgeräteumsätzen; Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer als Voraussetzung ihrer Erhebung; nur alternative oder auch kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und nationaler Sonderabgaben auf Glücksspiele; Verstoß einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt („elektronisch gezählte Kasse“) des Geräts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage, gegen Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 Richtlinie 2006/112/EG; Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer durch den Unternehmer auf den Leistungsempfänger.
Die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist unionsrechtskonform und verfassungsgemäß. Dadurch, dass als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Kasseneinnahmen während eines bestimmten Zeitraums anzusetzen ist, wird das Recht des Unternehmers zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt. Die (einfache) Beiladung der Betreiber öffentlicher Spielbanken zum Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ist nicht geboten.
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F., wonach nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit sind, nicht aber die Umsätze gewerblicher Spielhallenbetreiber aus Geldspielgeräten, verstößt nicht gegen die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und nicht gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 noch gegen andere höhergesetzliche Vorgaben. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. geht als formelles Gesetz dem § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 vor. Unabhängig davon greift der Grundsatz der lex posterior, denn der Gesetzgeber wollte die Umsatzsteuerpflicht für zugelassene öffentliche Spielbanken einführen.
Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig.
Da dem Unternehmer unabhängig vom Spielausgang ein Anspruch auf eine Vergütung zusteht, liegt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vor. Die Zufallsabhängigkeit ist dabei lediglich Bestandteil dieses Leistungsaustauschs.
Die Steuerbefreiung Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG greift nicht ein, weil es sich bei den Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht um Umsätze handelt, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.