Europäische Gerichte
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und einer innerstaatlichen Sonderabgabe auf Glücksspiele, sofern diese Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat; Zulässigkeit einer Heranziehung der Höhe der Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit als Bemessungsgrundlage; Zulässigkeit der betragsgenauen Anrechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe.
Verfassungsgerichtsbarkeit
Bundesverfassungsgericht
Unvereinbarkeit des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Als Besteuerungsmaßstab sind sowohl der „Spieleinsatz“ als auch das „Einspielergebnis“ verfassungsrechtlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich überlassen, welchen Maßstab er wählt.
Zur Qualifizierung einer Vergnügungssteuer in Form einer Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG; Zulässigkeit der Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele durch den Gesetzgeber und einer in Verfolgung dieser Ziele ungleichmäßig wirkenden Steuerentlastung; Zulässigkeit einer Beteiligung der Allgemeinheit am Aufwand für das Vergnügen des Spielers unter gleichzeitiger Vorbeugung einer Gefährdung der Spieler und der Allgemeinheit durch die Verursachung von Folgekosten, auch wenn hierdurch die Rentabilitätsgrenze der Geldspielgeräte herabgesetzt wird.
Die vorgelegten Normen (§ 3 Abs 1 VergnStG BR aF; § 14 Abs 1 VergnStG SL aF) genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Bemessung der Steuer anhand eines an der Automatenstückzahl pauschalierenden Ersatzmaßstabs ist nicht gerechtfertigt. Die vorgelegten Normen konnten nur noch bis 31.12.2005 angewandt werden.
Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist derzeit unzulässig; Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG; keine Gleichartigkeit mit Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG; Gemeinde darf auch dann nicht durch Lenkungsmaßnahmen in den Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers eingreifen, wenn sie dessen Gesamtkonzeption als defizitär erachtet (hier verneint); Wetteinsatz (nicht: Flächenmaßstab) als sachgerechtester Maßstab für Wettbürosteuer.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bundesverwaltungsgericht
Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 13.04.2005 – 10 C 8.04
Parallelentscheidung:
BVerwG, Urt. vom 13.04.2005 – 10 C 5.04
Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04).
Sofern für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit nicht feststeht, dass in dem betreffenden Gemeindegebiet nur Apparate mit "manipulationssicherem" Zählwerk aufgestellt sind und aller Voraussicht nach nur solche Apparate künftig aufgestellt werden, ist die Erhebung der Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab für diesen Typ von Spielautomaten weiterhin grundsätzlich zulässig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04).
Kein Verstoß einer Gemeinde gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei Erhebung von Vergnügungssteuer durch entsprechende Satzung nur für Spielgeräte in Spielhallen, nicht aber für Spielgeräte in Spielbanken.
Kein Einfluss der Tauglichkeit des Steuermaßstabs auf den Typus einer Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer (wie BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 – Az.: 1 BvL 8/05; Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 13.04.2005 – Az.: 10 C 5.04, BVerwGE 123, 218 [220, 234 f.]); Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ausgedrückt im Einwurf von Geld in ein Spielgerät zu Spielzwecken und jeder Verwendung nicht ausbezahlter Gewinne zur Durchführung weiterer Spiele als Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form einer Spielautomatensteuer; Rechtfertigung der pauschalen Erfassung des individuellen Vergnügungsaufwands; Maßstab des „Spieleinsatzes“ als Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Möglichkeit der Überwälzung der Vergnügungssteuer auf die Spieler.
Steuergegenstand einer Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielautomatensteuer; keine Gleichartigkeit einer – nicht allgemein auf den (gesamten) Waren- und Dienstleistungsverkehr im Gemeindegebiet erhobenen – Spielautomatensteuer mit einer „Umsatzsteuer“ i.S.d. Art. 33 Richtlinie 77/388/EWG oder einer „umsatzbezogenen Steuer“ nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 Richtlinie 92/12/EWG.
Keine Verletzung der steuerlichen Belastungsgleichheit durch eine abweichende Regelung der Steuererhebung und –bemessung einer Vergnügungssteuer („Halten der Geräte“ und „Benutzen der Geräte“) im Zuständigkeitsbereich eines anderen Normgebers.
Kumulative Erhebung von kommunalen Steuern (Vergnügungssteuer) und Mehrwertsteuer möglich in Hinblick auf Richtlinie 2006/112/EG; die Gültigkeit untergesetzlicher Normen kann nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden, entscheidend ist die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht; eine Revision kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Frage nicht zugelassen werden, wenn die Vorinstanz für die Grundsatzfrage keine Tatsachen festgestellt hat (Ausnahme: Ablehnung der Sachverhaltsaufklärung durch das Tatsachengericht, weil es die Frage anders beantwortet hat als die Beschwerde); für die Vergnügenssteuer wird der Charakter einer Umsatzsteuer verneint.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 22.14
Vorhergehend:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.07.2014 – 14 A 692/13
Zur Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Maßstab ist ein durchschnittlicher Spielautomatenbetreiber im jeweiligen Gemeindegebiet.
Erforderlichkeit einer Übergangsregelung bei einem steuerlichen Systemwechsel (Änderung des Steuermaßstabs), wenn der Spielautomatenbetreiber zu einem zeitaufwändigen und kapitalintensiven Spielgeräteaustausch gezwungen ist.
Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 10.12.2015 – 9 BN 5.15
Vorgehend:
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 19.03.2015 – 2 KN 1/15
Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bzgl. der Überprüfung der Höhe des Vergnügungssteuersatzes der Stadt Flensburg aufgrund eines Verfahrensfehlers (§ 108 Abs. 1 Satz VwGO).
Überprüfungspflicht der Verwaltungsgerichte, ob einem Geldspielgerätebetreiber aufgrund einer Steuermehrbelastung weder ein angemessener Unternehmerlohn noch eine angemessene Kapitalverzinsung verbleibt und der Steuer damit erdrosselende Wirkung zukommt.
Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bzgl. der Überprüfung der Höhe des Vergnügungssteuersatzes der Stadt Kiel aufgrund eines Verfahrensfehlers (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Überprüfungspflicht der Verwaltungsgerichte, ob einem Geldspielgerätebetreiber aufgrund einer Steuermehrbelastung weder ein angemessener Unternehmerlohn noch eine angemessene Kapitalverzinsung verbleibt und der Steuer damit erdrosselende Wirkung zukommt.
Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; Typus einer örtlichen Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG; keine Gleichartigkeit i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von dieser unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung kein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes gegeben ist.
Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses erhoben wird, entspricht dem Typus der örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art.105 Abs.2a GG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)
Eine nicht diskriminierende Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV geschützten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.Juni 2015 – C-98/14 – Rn.41 und BFH, Urteil vom 21.Februar 2018 – II R 21/15 – juris Rn.82).
Die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses entspricht dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer und ist daher von der Gesetzeskompetenz des Landes (Art. 105a Abs. 2 GG) gedeckt.
Die Vergnügungssteuer erfüllt die Merkmale einer Umsatzsteuer in mehrfacher Hinsicht nicht (nicht alle wirtschaftlichen Vorgänge erfasst, Erhebung nur auf einer Stufe), sodass sie mit Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtline vereinbar ist.
Eine Anhebung des Vergnügungssteuersatzes um mehr als das Dreifache auf 18 v.H. des Einspielergebnisses verstößt nicht gegen die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit, weil ihr weder diskriminierende noch erdrosselnde Wirkung zukommt.
Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe
Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte in Spielhallen, nicht aber in Spielbanken, die nach dem NdsSpielbankenG lediglich einer Spielbankabgabe unterliegen.
Ausreichen der Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der Vergnügungssteuer in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.08.2011 – 4 L 323/09
Siehe auch:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.08.2011 – 4 L 34/10
Überprüfung der Höhe des Steuersatzes einer Vergnügungssteuersatzung; Zugrundelegung der Bruttokasse für das Einspielergebnis; keine Verpflichtung des Satzungsgebers zur Verrechnung der negativen Bruttokasse einzelner Geräte mit der positiven Bruttokasse anderer Geräte im Erhebungszeitraum oder desselben Gerätes in einem anderen Erhebungszeitraum; kein Abzug der Umsatzsteuer oder der Vergnügungssteuer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage; ausreichende Fälligkeitsbestimmung bei dem rückwirkenden Erlass einer Vergnügungssteuersatzung; Gleichheit des Belastungserfolgs; keine Gewährleistung der rechtlich und tatsächlich gleichen Steuerbelastung durch ein „Steuererhebungsverfahren“, das allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerschuldners beruht, wenn die Ungleichbehandlung ihre Grundlage in der Vergnügungssteuersatzung selbst hat.
Erdrosselungswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nur bei Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche; Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung der Steuerlast einer Vergnügungssteuer vom Steuerschuldner auf den Steuerträger.
Zulässigkeit eines in einer Vergnügungssteuersatzung für das Bereithalten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit festgesetzten Steuersatzes von 18 v.H.; Zulässigkeit einer steuerlichen Lenkungswirkung mit dem Ziel der Eindämmung von Spielstätten; Rechtmäßigkeit einer Bemessungsgrundlage, wonach die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Fehlgeld, Prüftestgeld keine Pflicht des Satzungsgebers zur Differenzierung zwischen verschiedenen Aufstellorten der Geldspielgeräte (Spielhalle, Gaststätte, etc.).
Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer (entgegen FG Hamburg, Beschl. v. 21.09.2012 – Az.: 3 K 104/11).
Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer (entgegen FG Hamburg, Beschl. v. 21.09.2012 – Az.: 3 K 104/11); Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i.S.d. Art. 401 Richtlinie 2006/112/EG und ist keine nach Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 92/12/EWG bzw. heute Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 2008/118/EG unzulässige umsatzbezogene Steuer auf Dienstleistungen; Ausreichende Steuerkompetenz aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 3 KAG NRWauch bei Verfolgung weiterer Lenkungszwecke (Eindämmung des Wachstums und weitergehende Reduzierung der Anzahl von Geldspielgeräten).
Unterschiedliche Öffnungszeiten für das Automatenspiel in Spielhallen und Spielbanken stehen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Einklang; aus dem steuerrechtlichem Neutralitätsgebot lässt sich nicht entnehmen dass wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes ähnliche Sachverhalte in verschiedenen nationalen Ordnungsbereichen gleichbehandelt werden müssen; Spielbanken und Spielhallen gehören verschiedenen Ordnungsbereichen an.
Ein Gastwirt, der einem Automatenaufsteller das Aufstellen von Geldspielgeräten in den Räumen seiner Gaststätte gestattet und der am Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist, darf durch die Vergnügungssteuersatzung neben dem Aufsteller zum Schuldner der durch das Spielen mit den Geräten anfallenden Vergnügungssteuer bestimmt werden.
Die Gemeinde als Steuergläubigerin kann jedoch kraft Treu und Glaubens gehindert sein, ihren Steueranspruch gegenüber dem Gastwirt geltend zu machen.
Die Vergnügungssteuer ist keine harmonisierte Steuer. Zwar eröffnet Art. 113 AEUV grundsätzlich eine Kompetenz zur Harmonisierung indirekter Steuern, also auch der Geldspielgerätesteuer. Davon ist aber bislang kein Gebrauch gemacht worden. Es gibt keinen Rechtssatz, dass eine Vergnügungssteuersatzung eine Verrechnung von negativen mit positiven Einspielergebnissen vorsehen muss. Der eigentliche Besteuerungsgrund ist die im Vergnügungsaufwand der Spieler zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. Deshalb ist der sachgerechteste Maßstab der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand.
Zur Frage einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer im Hinblick auf eine deutliche Steuererhöhung. Außerdem Zulässigkeit des Steuermaßstabs Spieleraufwand und Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Bei der Wettbürosteuer, die tatbestandlich an eine Kombination von Wettvermittlung/-veranstaltung und dem Ermöglichen des Mitverfolgens der Wettereignisse anknüpft, fehlt es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG besteuerbaren entgeltlichen Aufwand. Insbesondere kann ein solcher Aufwand hinsichtlich des Ermöglichens des Mitverfolgens der Wettereignisse bei finalitätsbezogener Betrachtung weder im gewerblichen Drittaufwand des Wettbürobetreibers noch in den ersparten Aufwendungen des Wettkunden gesehen werden.
Zur Frage der Vereinbarkeit der kommunalen Vergnügungssteuer mit Art. 105 Abs. 2a GG sowie zu deren Abwälzbarkeit und erdrosselnder Wirkung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG. Ferner zum Umfang der von den Gerichten vorzunehmenden Feststellungen in Bezug auf die Bestandsentwicklung der Gerätezahl nach Inkrafttreten des AG GlüStV NRW.
Die Höhe der von der Stadt Leipzig erhobenen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte hat eine erdrosselnde Wirkung.
Die nach der Vergnügungssteuersatzung vorgenommene Besteuerung der Geldspielgeräte ist nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil bei der Berechnung der Vergnügungssteuer von der Besteuerungsgrundlage die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht.
Die Vergnügungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Eine unterschiedliche Besteuerung privater und öffentlicher Spielhallen verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder Unionsrecht.
Zur Prüfung der behaupteten erdrosselnden Wirkung einer Spielgerätesteuer an Hand der Bestandsentwicklungsmethode und der Höchstpreismethode. Zur Erforderlichkeit einer Übergangsfrist bei Wechsel des Steuersystems.
Werden in einer Vergnügungsteuersatzung sowohl die gewerbliche Veranstaltung Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs als auch die gewerbliche Veranstaltung entgeltliche Benutzung von Spielgeräten in der Vergnügungsteuerpflicht unterworfen, so schadet es nicht, dass in der Satzung kein Steuersatz vorgesehen ist. Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Vergnügungsteuersatzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Spielgerätesteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet.
Eine Vergnügungssteuersatzung muss derart bestimmt gefasst sein, dass der Steuerpflichtige den Betrag im Vorhinein ungefähr berechnen kann.
Die sofortige Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheides kann im einstweiligen Rechtsschutz ausgesetzt werden, wenn die Vollziehung irreparable Geschäftsschädigungen mit sich brächte.
Die Erhebung einer Spielgerätesteuer verstößt unter Berücksichtigung der Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, der Gewerbeordnung, der Spielverordnung, des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO und der §§ 284 f. StGB nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
Der in der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Göttingen vom 7. November 2008 (Abl. Göttingen v. 18.11.2008) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2011 (Abl. Göttingen v. 13.10.2011) geregelte Steuersatz für Geldspielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Höhe von 15 % des Einspielergebnisses (elektronisch gezählte Bruttokasse) hat im Besteuerungszeitraum Oktober 2013 keine gegen Art. 12 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG) verstoßende erdrosselnde Wirkung entfaltet.
Die in der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Göttingen vom 7. November 2008 (Abl. Göttingen v. 18.11.2008) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2011 (Abl. Göttingen v. 13.10.2011) geregelte Spielgerätesteuer war im Besteuerungszeitraum Oktober 2013 von den Spielgerätebetreibern auf die Spieler abwälzbar.
Die in der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Göttingen vom 7. November 2008 (Abl. Göttingen v. 18.11.2008) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2011 (Abl. Göttingen v. 13.10.2011) geregelte Spielgerätesteuer ist nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, weil öffentliche Glücksspiele in staatlichen Spielbanken - entsprechend der landesgesetzlichen Vorgabe in § 8 NSpielbG - nicht der Spielgerätesteuer unterworfen sind.
Der Umstand, dass sich nach § 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG die Spielbankabgabe um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, ermäßigt, verleiht dem Betreiber einer Spielhalle keinen Anspruch darauf, dass eine Kommune, die von ihm eine Spielgerätesteuer erhebt, auf diese ebenfalls die Umsatzsteuer anzurechnen hat.
Das unionsrechtliche Kohärenzgebot gibt für die Beurteilung der Vergnügungssteuer nichts her, da es Beschränkungen der Spieltätigkeiten, nicht aber die Besteuerung des Spieleraufwands betrifft.
Der Steuergesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum und ist in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen weitgehend frei. Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht. Das gilt erst recht, wenn es um die Höhe der Besteuerung geht.
Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen.
Ob eine Gemeinde unterschiedliche Vergnügungen nach unterschiedlichen Besteuerungsmaßstäben besteuern darf und ob Spielbanken und Spielhallen unterschiedlich besteuert werden dürfen, ist nicht klärungsbedürftig, sondern im bejahenden Sinne geklärt.
Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist der bundesrechtlichen Umsatzsteuer regelmäßig nicht gleichartig und mit Art. 105 Abs. 2a GG sowie mit Unionsrecht vereinbar; Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind ohne Einfluss für die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; bei der Frage nach der erdrosselnden Wirkung eines Steuersatzes hat die Entwicklung der Anzahl der Aufstellbetriebe und der aufgestellten Spielgeräte in der Gemeinde seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung; hier erdrosselnde Wirkung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 20 % auf die Bruttokasse verneint.
Verwaltungsgerichte
Nichtigkeit einer rückwirkenden Satzungsregelung, durch die ein Steuerpflichtiger (hier: Spielhallenbetreiber) verpflichtet wird, geänderte Steuererklärungen für einzelne Besteuerungszeiträume auf amtlichen Vordrucken unter Beifügung entsprechender Belege (hier: Zählwerkausdrucke der Geldspielgeräte) einzureichen, wenn der Steuerpflichtige in dem Zeitraum, der von der Rückwirkung erfasst wird, nicht verpflichtet war, die relevanten Daten aufzubewahren; Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW.
Vereinbarkeit einer Satzungsvorschrift mit Art. 105 Abs. 2a GG, die für Aufstellorte außerhalb von Spielhallen die bloße technische Eignung von PCs mit Internetzugang für die Nutzung zum Spielen zum Anlass nimmt, einen Vergnügungssteuertatbestand zu begründen.
Keine Differenzierung des Steuersatzes nach Aufstellort (Spielhallen/sonstige). Vereinbarkeit einer pauschalen Vergnügungssteuer anstelle einer am Stückzahlmaßstab orientierten mit Art. 105 Abs. 2a, 12 Abs. 1 und Art 3 Abs. 1 GG am Maßstab der kalkulatorischen Abwälzbarkeit, der Kalkulierbarkeit der Steuer und der erdrosselnden Wirkung.
Führt der Austausch der auf einem Glückspielgerät aufgespielten Software dazu, dass sich die Bezeichnung des Gerätes, dessen Zulassungsnummer und dessen Gerätenummer ändern, kommt dies dem Abbau eines Altgeräts bei gleichzeitiger Aufstellung eines neuen Geräts gleich.
Sieht die Vergnügungssteuersatzung bei der Berechnung der Steuer einen Abzug des vom Automatenaufsteller zur Erstbefüllung in das Gerät eingebrachten Eigenkapitals vor, so ist dieses in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn diese Berücksichtigung zu einem negativen Einspielergebnis führt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur sog. "Minuskasse" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.07.2012 - 2 S 740/12 -) ist in diesem Fall nicht anwendbar. Vielmehr ist das sich ergebende negative Einspielergebnis im Folgemonat anzurechnen oder im Erhebungszeitraum mit dem Ergebnis anderer Geräte zu verrechnen.
Ein PC, der in einer Spielhalle gegen Entgelt von den Besuchern genutzt werden kann, ist vergnügungssteuerpflichtig, wenn der Spielhallenbetreiber nicht nachprüfbar beweist, dass der PC ausschließlich zur nicht vergnügungssteuerpflichtigen Nutzung geeignet ist oder genutzt wird.
Finanzgerichtsbarkeit
Bundesfinanzhof
Vorlagefrage an den EuGH: Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche _sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz_ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?
Verfassungskonformität des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes; Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG; Begriff des Spieleinsatzes im Sinne des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG; Nachweismöglichkeiten des Spieleinsatzes bei Begehren eines von § 12 Abs. 1 Satz 1 HmbSpVStG abweichenden Faktors auf das Einspielergebnis (Behauptung einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote genügt nicht); Ausscheiden der vereinfachten Ermittlung der Besteuerungsgrundlage bei Erklärung des Spieleinsatzes in der Steueranmeldung nach § 8 HmbSpVStG.
Die in Berlin seit 2011 geltende Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk mit Geldgewinnmöglichkeit i.H.v. 20 % des Einspielergebnisses je Spielautomat und angefangenem Kalendermonat ist verfassungsgemäß.
Finanzgerichte
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer durch Festlegung des Kasseninhalts als Bemessungsgrundlage bei Spielgeräteumsätzen; Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer als Voraussetzung ihrer Erhebung; nur alternative oder auch kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und nationaler Sonderabgaben auf Glücksspiele; Verstoß einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt („elektronisch gezählte Kasse“) des Geräts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage, gegen Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 Richtlinie 2006/112/EG; Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer durch den Unternehmer auf den Leistungsempfänger.